nobbex4
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Kleineres Kennzeichenverfasst am 14.01.11 05:05 |  |

Beiträge: 722 Im Forum seit: 24.02.05 |
Hallo Ihr 
angeblich soll´s in naher Zukunft kleinere Nummernschilder für´s Moped geben...... wäre ja toll 
Bin über folgenden Bericht gestolpert:
Geplante gesetzliche Neuregelung:
Im Gegensatz zu Besitzern von Oldtimern, US-Importen und Exoten gibt es für Motorradfahrer vermutlich in Zukunft eine entscheidende Erleichterung, die einer seit langem bestehenden Forderung der Biker entgegen kommt.
Nach der „Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung&​quot;,​ die voraussichtlich im Jahr 2011 in Kraft treten wird, werden Kraftradkennzeichen dann ein Größtmaß der Breite von 220 mm und der Höhe von 200 mm haben. Erreicht wird dies durch die Verwendung der verkleinerten Mittelschrift und neuer Anordnung von Stempel und Saisonprägung. Bei optimaler Buchstaben-/Zahlenkombination wäre eine Minimalbreite von nur 180mm möglich. Die bisherige maximale Breite lag bei 280mm!
Einschlägige wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass die Erkennbarkeit der kleineren Kennzeichen im Straßenverkehr darunter nicht leidet. Im Einzelfall kann mit einem kleineren Kraftradkennzeichen sogar ein Sicherheitsgewinn durch verminderte Verletzungsgefahr verbunden sein.
Eine Umtauschpflicht für den Fahrzeugbestand ist nicht geplant, jedoch wird es wohl ein Umtauschrecht auf freiwilliger Basis geben.
Quelle: ADAC
Kuckst Du.....
http://www.adac.de/infotestrat/motorrad-roller/aktuelles-veranstaltungen/newsletter/infos/Kennzeichen.aspx

Schau ´mer mal ob´s tatsächlich wahr werden sollte.
Wäre bestimmt für den einen oder anderen Biker von Interresse, mir fallen auf anhieb einige ein denen diese Neuregelung zugute kommen würde wenn Diese auf 200 x 180 mm tauschen und sich von Ihrem bisher geliebten Kuchenblech trennen...............
Könnte man dieses schon fast als Umbau bezeichnen 
Mit den besten Grüßen von der Alb,
Nobbe 
Uf dr Alb doa giabts koa Suend
eine Gerade ist eine unnuetze Verbindung zweier Kurven  |
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x4win
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 15.01.11 13:25 |  |

Beiträge: 213 Im Forum seit: 20.07.06 |
Hallo,
im Zulassungsbezirk des Kreises Cochem-Zell, in dem meine X zugelassen ist, bestand schon seit immer die Möglichkeit, bei einer Buchstaben-/ Zahlenkombination von 2:1 od. 1:2 unter Einbeziehung einer Sonderregelung (d.h. einmalig 20,-€ blechen) ein Schild der (Minimal-)Größe
b/h= 200/200 mm zu bekommen. Eine Eintragung ist erforderlich.
Grüße win
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nobbex4
Mitglied |
RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 16.01.11 02:29 |  |

Beiträge: 722 Im Forum seit: 24.02.05 |
Hallo Winfried,
auch auf der Alb, sprich im Landkreis Reutlingen ist es möglich auf ganz legale Weise ein nicht ganz so großes Schild zu bekommen. Bei guter Zahlen - Buchstabenkonstellation, sind auch 200x200 mm machbar, ohne Eintragung. Siehe Anhang.
Gruß Nobbe 
Uf dr Alb doa giabts koa Suend
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oberst
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 19.01.11 23:54 |  |

Beiträge: 118 Im Forum seit: 17.03.05 |
Hallo X4 Freunde,
zu dem Thema stand kürzlich was in der Auto Bild. Siehe Anhang. Gruß - Oberst
oberst hat folgende Datei beigefügt:
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x4man
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RE: Kleines Kennzeichenverfasst am 24.01.11 18:38 |  |

Beiträge: 296 Im Forum seit: 24.01.11 |
Ja,soll so wie beschrieben kommen. Habe bei unserem Straßenverkehrsamt nachgefragt. In absehbarer Zeit soll dann die Verordnung vorliegen. Es ist aber hier in "KLE..." kein Problem ein Kennzeichen in Größe 200x200 mm ohne Eintrag zu bekommen,selbst mein rotes 07er Kennzeichen hat eine Größe von 120x240mm (80er Kennzeichen.
Hubraum ist durch "nichts" zu ersetzen,außer durch "noch mehr" Hubraum!!!
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preacher1
Mitglied |
RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 24.01.11 20:21 |  |

Beiträge: 484 Im Forum seit: 15.03.05 |
@ all,
bei uns in NRW ist das auch kein Problem.
Habe schon immer das kleine 20x20 ger Blech behabt.
Gruß Preacher
Gott gebe mir die Gelassenheit,
Dinge hinzunehmen,
die ich nicht ändern kann;
den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann;
und die Weisheit, das eine vom anderen
zu unterscheiden.
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nobbex4
Mitglied |
RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 00:18 |  |

Beiträge: 722 Im Forum seit: 24.02.05 |
eh Du........
Hier auf dem Bild ist aber nicht das Kennzeichend ausschlggebend sondern das Panorama........ gelle.
Gruß Nobbe 
Uf dr Alb doa giabts koa Suend
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preacher1
Mitglied |
RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 01:22 |  |

Beiträge: 484 Im Forum seit: 15.03.05 |
hallo hoch zur Alp,
dieses Jahr Dolos die dritte ?????? 
Kalender raus, planen und dann ab!!! 
Gruß Ich
Gott gebe mir die Gelassenheit,
Dinge hinzunehmen,
die ich nicht ändern kann;
den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann;
und die Weisheit, das eine vom anderen
zu unterscheiden.
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Speedcowboy
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 11:48 |  |

Beiträge: 325 Im Forum seit: 25.07.05 |

Bei uns geht nur 26x20cm (Saison)
oder 23x20 (normal)
echt zum kotzen !
Ich hoffe da tut sich was !
Von den Machern der Kreuzzüge..der Inquisition und der Hexenverbrennungen...wir wissen wie man eine Party feiert...Ihre Kirche
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J.J.
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 14:43 |  |

Beiträge: 628 Im Forum seit: 14.01.06 |
 Cowboy Dein TÜV läuft ab  |
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Michel Loenneberg
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 14:44 |  |

Beiträge: 705 Im Forum seit: 16.03.05 |
@Nobbe, Preacher
Dolos...nimmt Ihr mich dann mit...
Gruss
Michel
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Speedcowboy
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 14:46 |  |

Beiträge: 325 Im Forum seit: 25.07.05 |
@JJ
und der vom Moped auch :-)
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J.J.
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 14:49 |  |

Beiträge: 628 Im Forum seit: 14.01.06 |
den vom moped kriegste allerdings leichter erneuert  |
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Speedcowboy
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 28.01.11 14:54 |  |

Beiträge: 325 Im Forum seit: 25.07.05 |
zu früh, zu viel !
Das hat Spätfolgen, da bekommste bei jedem Kittel Probleme !
Von den Machern der Kreuzzüge..der Inquisition und der Hexenverbrennungen...wir wissen wie man eine Party feiert...Ihre Kirche
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nobbex4
Mitglied |
RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 30.01.11 23:25 |  |

Beiträge: 722 Im Forum seit: 24.02.05 |
@Michel,
Eh alter Uhudlerzüchter, klar doch.......................
wenn´s klappt dann klappt´s.
Gruß von der Alb,
Nobbe 
P.S. So um den 14. Mai rum....... so wie jedes Jahr halt.
Detlev und meiner einer denke ich sind schon dabei.
Mache diese Tour seit 7 Jahren und die letzten Drei stelle ich mich als Guide zur Verfügung und fahre die Touren in diesem Gäu.
Glockner, Salzburger Land, Kärnten, Matrei, Südtirol, Bis Gardasee und das Areal Dolos ringsrum ( Araba, Staller Sattel, Pordoj, Stilfzer Joch, Grödner Joch, Falzarego bis Cortina und noch einige Andere).
Wenn Lust funk durch, komplette Planung mach ich...........
komm nach good old Dottingen und dann geht´s los, tät mich freun.
Uf dr Alb doa giabts koa Suend
eine Gerade ist eine unnuetze Verbindung zweier Kurven  |
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zippoman
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 08.02.11 20:45 |  |

Beiträge: 3610 Im Forum seit: 24.02.05 |
dann hier mal butter bei die fische ...
inkrafttretten ist der 01.06.2011
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Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
A. Zielsetzung
Einführung kleinerer Kennzeichenschilder für Krafträder, wie sie in einer Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten bereits Verwendung finden.
Übernahme der Ausnahmeregelung zu selbstleuchtenden Kennzeichen in die Verordnung.
B. Lösung
Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Verwendung kleinerer Kraftradkennzeichenschilder geschaffen werden, ohne dass deren Erkennbarkeit und damit auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Gleichzeitig werden die Einschränkungen zur Vergabe kurzer Erkennungsnummern aufgehoben. Des Weiteren erfolgt die Übernahme der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
C. Alternativen
Keine Einführung von verkleinerten Kraftradkennzeichen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
b) Vollzugsaufwand:
Keiner.
2. Länder und Kommunen
Keine Haushaltsausgaben.
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Bei bestimmten Prägesystemen ist ein neues Werkzeug für die Prägung des Saisonzeitraumes auf den Saisonkennzeichen erforderlich, das ca. 30 € kostet. Die zusätzlichen Kosten entstehen den Kennzeichenherstellern einmalig und nur für das Angebot von Saisonkennzeichen. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für den Bereich der Wirtschaft und der Verwaltung eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
G. Sonstige Auswirkungen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Januar 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß Â§ 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom
Es verordnen:
- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f und m des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003(BGBl. 1 S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006(BGBl. I S. 1958), und
- das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006(BGBl. I S. 1958) geändert worden sind:
Artikel 1
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom [...] Dezember 2010(BGBl. I S. ...) [Einsetzen: Datum und Fundstelle der Ablösungsverordnung] wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 13 angefügt:
(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen,
* rechtsförmliche Anpassung erfolgt im Laufe des Verfahrens die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 05. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein."
2. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Kraftradkennzeichen: Größtmaß der Breite: 220 mm, Höhe: 200 mm".
bbb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe d.
bb) In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)".
cc) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
"Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen."
b) In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Kraftradkennzeichen

c) In Abschnitt 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Kraftradkennzeichen

d) In Abschnitt 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Kraftradkennzeichen

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008(BGBl. I S. 1091) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière
Begründung:
A. Allgemeines
Mit der Verordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Einführung kleinerer Kennzeichen für Krafträder als zusätzliche Option, wie sie in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten bereits Verwendung finden, geschaffen werden.
Die Forderung der Motorradfahrer, kleinere Motorradkennzeichenschilder einzuführen, wie sie z.B. in Österreich, Frankreich und Italien zugelassen sind, war Veranlassung, die Bundesanstalt für Straßenwesen(BASt) zu beauftragen, Möglichkeiten zu prüfen, wie kleine Kennzeichentafeln eingeführt werden könnten, ohne die Verkehrssicherheit, speziell die Erkennbarkeit der Kennzeichen, zu beeinträchtigen. Nach dem Ergebnis der BASt-Untersuchung ist es möglich, die Kennzeichenschilder bis zu einer Minimalgröße von 18x20 cm auch unter Verwendung mehrstelliger Erkennungsnummern zu verringern. Durch Verwendung der verkleinerten Mittelschrift wie sie bisher nur für das Leichtkraftradkennzeichen zulässig war, lässt sich der Platz auf den Kennzeichenschildern vergrößern. Die Verkleinerung ist mit dem Internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 vereinbar, da danach die Mitgliedstaaten von den Vorgaben zur Mindesterkennbarkeit für Krafträder abweichen können. Untersuchungen zur Erkennbarkeit und Feststellung auf Radarphotos sind durchgeführt worden. Die neuen Schilder erfordern nur geringe Softwareanpassungen, die mit einem Softwareupdate der Gerätehersteller realisiert werden können. Die Verkleinerung ist mit herkömmlichen Platinengrößen im Format 22x20 cm und 20x20 cm umsetzbar, lässt aber auch Spezialfertigungen 18x20 cm zu. Österreich hat z.B. 21x17cm als Größe vorgeschrieben, italienische Schilder wurden von der BASt mit 17,5x17,5 cm gemessen. Mit der Neugestaltung der Schilder kann auch die Beschränkung aufgehoben werden, dass zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden dürfen, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist; insbesondere betrifft dies Krafträder. Die Neuregelung führt daher zu Deregulierung, zur Einsparung von Material und trägt den Wünschen der Motorradfahrer weitgehend Rechnung.
Außerdem erfolgt die Übernahme der Ausnahmeregelung zu selbstleuchtenden hinteren Kennzeichen in die Verordnung.
B. Kosten und Einnahmen
1. Bund
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keiner.
b) Vollzugsaufwand:
Keine Haushaltsausgaben.
Kein Vollzugsaufwand.
2. Länder und Kommunen
Keiner.
3. Sonstige Kosten
Bei bestimmten Prägesystemen ist ein neues Werkzeug für die Prägung des Saisonzeitraumes auf den Saisonkennzeichen erforderlich, dass ca. 30 € kostet. Die zusätzlichen Kosten entstehen den Kennzeichenherstellern einmalig und nur für das Angebot von Saisonkennzeichen. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Bürokratiekosten
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für den Bereich der Wirtschaft und der Verwaltung eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
5. Sonstige Auswirkungen
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
6. Nachhaltigkeit
Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
C. Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Aufnahme der mit der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008(BGBl. I S. 1091) getroffenen Regelungen über die Verwendung selbstleuchtender hinterer Kennzeichen.
Zu Nummer 2
Durch die veränderte Gestaltung der Kraftradkennzeichen ist die Einschränkung der Zuteilung von kurzen Erkennungsnummern nicht mehr erforderlich.
Zu Nummer 3
Mit den Änderungen wird die Gestaltung der Kraftradkennzeichen in den Ausführungen als allgemeines Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen eingeführt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.
Zu Buchstabe a
Regelung der zulässigen Abmessungen, Zulassung der verkleinerten Mittelschrift auch für die neu eingeführten Kraftradkennzeichen und Festlegung der Anbringungsstelle der Plaketten.
Zu Buchstabe b, c und d
Muster der Kraftradkennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Ersten Ausnahmeverordnung zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1556:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Prof. Dr. Wittmann
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter
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daten aus http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi
texte=0029_2D11 übernommen
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Bearbeitet von zippoman am 08.02.11 20:51 |
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x4man
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RE: Kleineres Kennzeichenverfasst am 11.02.11 13:24 |  |

Beiträge: 296 Im Forum seit: 24.01.11 |
Hallo Zippo.
Sehr gute und gelungene Recherche. War bestimmt nicht einfach, konkrete Aussagen zu bekommen. Deine Daenbank ist auch sehr bemerkenswert. Aber dies werden Dir schon viele gesagt haben. Die Gemeinde, welche "selbst schraubt", weiß es aber besonders zu schätzen. Da sind wir uns, glaube ich zumindest, alle einig. Mach weiter so.
Mfg x4man
Hubraum ist durch "nichts" zu ersetzen,außer durch "noch mehr" Hubraum!!! |
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